Hundehaltung

  • Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.
  • Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.
  • Der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist dann gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eine auf seinen oder ihren Namen lautende Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von € 500.000,– für Personenschäden und € 250.000,– für Sachschäden abgeschlossen hat, aufrechterhält und der Nachweis des Bestandes der Gemeinde ab dem Zeitpunkt der Anzeige jährlich vorgelegt wird.
  • Der Erwerb eines Hundes ist binnen einem Monat durch den Hundehalter der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen.
  • Der Zuzug mit einem Hund in das Gemeindegebiet ist binnen einem Monat der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen, wenn der Hundehalter in der Gemeinde seinen dauernden Aufenthalt nimmt oder wenn er sich vorübergehend aufhält und der Aufenthalt drei Monate gedauert hat.
  • Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monates nach der Geburt als erworben.
  • Zugelaufene Hunde gelten als erworben, wenn sie nicht binnen einem Monat dem Eigentümer übergeben oder sonst abgegeben werden.
  • Innerhalb des Jahres stattfindende Veränderungen in der Verwendung des Hundes, wenn dadurch die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit wegfallen oder dadurch die Entrichtung einer höheren Abgabe bedingt ist, sind ebenfalls binnen einem Monat nach dem Eintritt der Veränderung der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen.
  • Die Hundeabgabe in Klosterneuburg belauft sich auf 45 €/Jahr bei Listenhunde auf 150 €/Jahr( Stand 2018) und ist 15. Februar zu entrichten, die Vorschreibung erfolgt durch die Stadtgemeinde. Bei Meldung wird eine Hundemarke ausgefolgt. Das Nichtmelden und die Nichtkennzeichnung von Hunden ist straftbar!

EIN CHIP OHNE REGISTRIERUNG IST SINNLOS!

  • Seit 2010 müssen alle in Österreich gehaltenen Hunde mit einem Microchip gekennzeichnet sein.
  • Hunde, die aus anderen EU-Ländern nach Österreich verbracht werden, müssen ebenfalls mit einem Microchip gekennzeichnet sein.
  • Die Kennzeichnung mittels Microchip stellt sicher, dass ein Tier eindeutig mit einem weltweit einmaligen Nummerncode identifiziert werden kann. Dies ist notwendig, um entlaufene Tiere schnell und ohne langen Tierheimaufenhalt zu ihrem rechtmäßigen Besitzer zurückführen zu können. Außerdem kann diese Kennzeichnungsform in Fällen von ausgesetzten, zurückgelassenen oder gestohlenen Tieren sehr hilfreich sein.
  • Vergessen Sie bitte nicht, einen Wohnort- oder Telefonnummerwechsel bei der Registrierungsstelle zu melden.